Wann ist Feuerwerk in Deutschland erlaubt?
Aktualisiert am 27. August 2026
Privates Feuerwerk ist in Deutschland streng geregelt: Die Rechtsgrundlage bilden das Sprengstoffgesetz (SprengG) und die Erste Sprengstoffverordnung (1. SprengV). Die kurze Antwort: Feuerwerk der Kategorie F2 — also klassische Silvesterraketen und -batterien — dürfen Privatpersonen nur am 31. Dezember und 1. Januar abbrennen. An allen anderen Tagen braucht es eine behördliche Ausnahmegenehmigung oder einen Pyrotechniker.
Silvester: Verkauf vom 29. bis 31. Dezember, Zünden am 31.12. und 1.1.
Der Verkauf von F2-Feuerwerk an Verbraucher ist nach § 22 der 1. SprengV nur an den drei letzten Tagen des Jahres erlaubt — regulär vom 29. bis 31. Dezember. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, beginnt der Verkauf entsprechend früher.
Abgebrannt werden darf F2-Feuerwerk von Privatpersonen (ab 18 Jahren) nach § 23 Abs. 2 der 1. SprengV nur am 31. Dezember und am 1. Januar. Viele Gemeinden begrenzen das per Verordnung zusätzlich auf bestimmte Uhrzeiten.
Wo Feuerwerk auch an Silvester verboten ist
Auch am 31.12. gilt: In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von F2-Feuerwerk verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV).
Zusätzlich weisen viele Städte Verbotszonen aus — etwa historische Altstädte oder zentrale Plätze. Maßgeblich ist die örtliche Allgemeinverfügung; ein Blick auf die Website der Stadt vor Silvester lohnt sich.
Feuerwerk außerhalb von Silvester
Wer außerhalb des 31.12./1.1. privat F2-Feuerwerk zünden will — etwa zu Geburtstag oder Hochzeit — braucht eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde (meist das Ordnungsamt) nach § 24 der 1. SprengV. Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen vorher gestellt werden; die Fristen unterscheiden sich je nach Kommune.
Alternativ übernimmt ein Pyrotechniker mit Befähigungsschein das Feuerwerk: Profis müssen ihr Feuerwerk der Behörde lediglich zwei Wochen vorher anzeigen (§ 23 Abs. 3 und 4 der 1. SprengV) und dürfen auch stärkere Effekte der Kategorien F3 und F4 einsetzen.
Ganzjährig und ohne Genehmigung erlaubt ist nur Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 (z. B. Wunderkerzen, Knallerbsen, Tischfeuerwerk) — ab 12 Jahren.
Bußgelder
Wer Feuerwerk außerhalb der erlaubten Zeiten oder in Verbotszonen zündet, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit — nach § 41 SprengG sind Geldbußen bis zu 50.000 Euro möglich. Beim Abbrennen nicht zugelassener (etwa im Ausland gekaufter, nicht CE-konformer) Pyrotechnik kann sogar eine Straftat vorliegen.
Quellen: Erste Sprengstoffverordnung (1. SprengV) · Sprengstoffgesetz (SprengG)